Rauchwarnmelder: Einbaupflicht und Zuständigkeit für die Wartung
Im Freistaat Sachsen wurde für Neu- und Umbauten die Rauchmelderpflicht zum Jahresbeginn 2016 beschlossen: Mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung“ (SächsBO) wird dem § 47 (Aufenthaltsräume) folgender Absatz 4 angefügt: „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind.“ Die Rauchmelderpflicht in Sachsen betrifft daher nicht ausschließlich Wohnungen und Wohnhäuser, sondern es werden auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen) usw. zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet.
Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht werden, dass Brandgeruch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Ein Vermieter von Mehrfamilienhäusern kann die Wartungsaufgaben also selbst übernehmen, vertraglich an den Mieter übergeben oder an einen Dritten, z. Bsp. an den Messdienst, delegieren. So kann er sicher sein, dass regelmäßig und richtig gewartet und die ausgeführten Wartungsarbeiten gerichtsfest protokolliert werden.
Nach der derzeitigen DIN 14676 ist eine normgerechte Wartung nur durch das jährliche Betreten der Wohnung möglich, heißt es muss eine manuelle Sichtprüfung durchgeführt werden und der Alarmknopf muss ausgelöst werden. Dies kann der Messdienst im Zuge der Jahresablesung übernehmen.